Meldepflicht

Wichtige Informationen zum Infektionsschutzgesetz

Das "Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen" (Infektionsschutzgesetz - IfSG) hat nach § 1 den Zweck, "übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und Ihre Weiterverbreitung zu verhindern".

Die nachfolgenden Links geben Auskunft über die verschiedenen Meldepflichten (Arzt- und Labor).

Bei der Meldung eines Krankheitserregers durch das Labor richtet sich die Zuständigkeit des Gesundheitsamtes nach dem Ort der Arztpraxis, die diese Laboruntersuchung bei dem Patienten veranlasst hat (§7 IfSG). Das Robert-Koch-Institut hat auf seinen Internetseiten dazu ein sehr hilfreiches PLZ-Tool bereitgestellt, dass eine Zuordnung des zuständigen Gesundheitsamtes anhand der Postleitzahl ermöglicht.

Meldepflicht-Regelungen

Namentliche Meldung von Krankheiten (Arztmeldepflicht)

§ 6 IfSG 

Namentliche und nicht-namentliche Meldung von Erregern (Labormeldepflicht)

§ 7 IfSG

Namentliche Meldung von Krankheiten und Erregern in Thüringen

ThürlfKrMVO

Um diese Webseite für Sie optimal zu gestalten und Zugriffe zu analysieren, verwenden wir Cookies. Mit Klick auf Zustimmen erklären Sie sich damit einverstanden. Ihre Zustimmung können Sie jederzeit widerrufen. Erfahren Sie mehr in unserer Datenschutzerklärung